Auktionsbedingungen

Benefiz-Kunstauktion
zugunsten der Wiener Tafel – Verein für sozialen Transfer

Galerie Loft 8
Absberggasse 29/3
1100 Wien

3.Dezember 2015, 18.30 Uhr

Versteigerungsbedingungen

1. Der Erlös der Versteigerung kommt der Wiener Tafel – Verein für sozialen Transfer – zugute.

2. Die zur Versteigerung kommenden Gegenstände sind Spenden benannter Spenderinnen und Spender. Darum wird kein Aufgeld erhoben.

3. Weder die KünstlerInnen noch die übrigen Spender erzielen Einnahmen aus der Versteigerung.
Die Mindestspenden orientieren sich nicht an den üblichen u. U. höher liegenden Verkaufsgeboten.

4. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und geprüft werden. Die Beschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für Mängel und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschreibung.

5. Jede Bieterin / jeder Bieter hat vor Beginn der Versteigerung Namen und Anschrift anzugeben. Dies gilt auch, wenn sie/er sich als Vertreter/in an der Versteigerung beteiligt. In diesem Falle sind zusätzlich Namen und Anschrift des zu Vertretenden anzugeben. Im Zweifel erwirbt ein/e Bieter/in im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

6. Um die Ausführung schriftlicher Gebote sicherzustellen, müssen diese beim Versteigerer bis zum 3.Dezember 2015, 12 Uhr, eingehen. Zur wirksamen Abgabe eines schriftlichen Gebotes ist die genaue Angabe der Person oder Firma des Bieters erforderlich. Mit der Abgabe des Gebotes muss eine Telefonnummer angegeben werden, unter welcher der Bieter regelmäßig zu erreichen ist.

7. Aus technischen Gründen können während der Versteigerung keine telefonischen Gebote gemacht werden.

8. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an die/den Höchstbietende/n. Wenn mehrere Personen dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und die Sachen erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitiges höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn die/der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.

9. Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf die Ersteigerin /den Ersteigerer über. Das Eigentum an den ersteigerten Sachen geht erst mit der vollständigen Zahlung an die Erwerberin/den Erwerber über.

10. Die Spende wird mit dem Zuschlag fällig und ist an die Veranstalter in bar zu bezahlen.

11. Die Erwerberin/der Erwerber ist verpflichtet, die Gegenstände sofort nach der Versteigerung in Empfang zu nehmen.

12. Die Erwerberin / der Erwerber erklären sich damit einverstanden, dass den Künstlern auf Anfrage Name und Adresse der Erwerberin /des Erwerbers ihres Kunstwerkes mitgeteilt werden darf.

13. Die Abgabe eines Gebotes bedeutet die Anerkennung dieser Versteigerungsbedingungen. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

Wenn Sie ein schriftliches Gebot abgeben wollen, können Sie dieses Formular ausdrucken und ausgefüllt und
unterschrieben an uns mailen oder per Post schicken.